




Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Nach IAS 24 müssen Personen oder Unternehmen, die vom berichtenden Unternehmen beeinflusst werden beziehungsweise die auf das Unternehmen Einfluss nehmen können, angegeben werden, soweit sie nicht bereits als konsolidierte Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wurden.
Als nahestehende Personen im Bechtle-Konzern kommen grundsätzlich Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bechtle AG sowie deren nahe Angehörige in Betracht.
Im Berichtszeitraum wurden keine Geschäfte mit Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats und deren Angehörigen durchgeführt.

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