




Neue Rechnungslegungsverlautbarungen
Erstmals angewendete neue beziehungsweise geänderte Standards und Interpretationen
Im Berichtsjahr erstmals angewendet hat Bechtle die neuen beziehungsweise geänderten Standards und Interpretationen der nachfolgend genannten neuen Rechnungslegungsverlautbarungen, die vom IASB beziehungsweise IFRIC veröffentlicht und von der EU übernommen worden waren (sogenanntes „Endorsement“). Der entsprechenden EU-Verordnung entstammt auch das nachfolgend jeweils angegebene Datum zur verpflichtenden Anwendung:
- IFRS 8 „Geschäftssegmente“ (endorsed am 21. November 2007): IFRS 8 ersetzt IAS 14 „Segmentberichterstattung“ und folgt in der Segmentberichterstattung dem sogenannten „Management Approach“. Demzufolge werden Informationen zu den operativen Segmenten auf Basis der internen Berichterstattung veröffentlicht. IFRS 8 ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Bechtle hat sich für eine vorzeitige Anwendung von IFRS 8 beginnend mit dem zum 31. Dezember 2008 endenden Geschäftsjahr entschieden. Nach Feststellung von Bechtle entsprechen die gemäß IFRS 8 im Konzern identifizierten Geschäftssegmente den zuvor gemäß IAS 14 identifizierten Geschäftssegmenten. Zusätzliche Angaben zu den jeweiligen Segmenten sind zusammen mit den angepassten Vergleichsinformationen im Gliederungspunkt VII. „Segmentberichterstattung“ des Konzernanhangs ausgewiesen.
- IFRIC 11 IFRS 2 – „Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“ (endorsed am 1. Juni 2007): Die Interpretation ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. März 2007 beginnen, verpflichtend anzuwenden. IFRIC 11 beantwortet die Frage, wie IFRS 2 auf aktienbasierte Zahlungsvereinbarungen anzuwenden ist, die unternehmenseigene Eigenkapitalinstrumente oder Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens desselben Konzerns beinhalten. Da bei Bechtle keine aktienbasierten Vergütungstransaktionen existieren, ergaben sich aus der Anwendung von IFRIC 11 keine Auswirkungen.
- Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 „Umgliederung finanzieller Vermögenswerte“ (endorsed am 15. Oktober 2008): Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise und der Tatsache, dass bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr gehandelt werden oder die dazugehörigen Märkte nicht mehr aktiv beziehungsweise in eine Schieflage geraten sind, und gelten rückwirkend zum 1. Juli 2008 verpflichtend. Damit wird Unternehmen unter bestimmten Umständen ermöglicht, bestimmte finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente in eine andere Kategorie umzugliedern, verbunden mit erweiterten Anhangangaben. Da Bechtle keine derartigen Finanzinstrumente hält, ergaben sich aus der Anwendung dieser Änderungen keine Auswirkungen.
Noch nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte Standards und Interpretationen
Nachfolgende neue Rechnungslegungsverlautbarungen mit neuen beziehungsweise geänderten Standards und Interpretationen, die Bechtle für das Geschäftsjahr 2008 nicht vorzeitig angewendet hat, wurden bis zum Bilanzstichtag vom IASB beziehungsweise IFRIC veröffentlicht und von der EU übernommen (sogenanntes „Endorsement“). Der entsprechenden EU-Verordnung entstammt auch das nachfolgend jeweils angegebene Datum zur verpflichtenden Anwendung:
- Änderungen an IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ (endorsed am 10. Dezember 2008): Der geänderte Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Er schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts vor. Das bisherige Wahlrecht, diese Zinsaufwendungen sofort aufwandswirksam zu erfassen, wurde gestrichen. Als qualifizierter Vermögenswert gilt ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Aufgrund der geringfügigen Bedeutung von qualifizierten Vermögenswerten für Bechtle sind aus der Anwendung dieses geänderten Standards keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
- Änderungen an IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ (endorsed am 16. Dezember 2008): Der geänderte Standard ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Mit den Änderungen sollen der Begriff Ausübungsbedingungen (vesting conditions) klarer definiert und die bilanzielle Behandlung der Annullierung (cancellation) eines Plans, die durch eine andere Partei als das Unternehmen veranlasst wurde, eindeutiger geregelt werden. Da bei Bechtle keine aktienbasierten Vergütungstransaktionen existieren, sind aus der Änderung an IFRS 2 keine Auswirkungen zu erwarten.
- IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“ (endorsed am 16. Dezember 2008): Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und regelt die Bilanzierung von Kundenbindungsprogrammen, insbesondere die Erfassung von Erträgen und die bilanzielle Abgrenzung von daraus entstehenden Aufwendungen. Kundengewährte Prämien sind demzufolge als eigener Umsatz separat von der Transaktion zu bilanzieren, im Rahmen derer sie gewährt wurden. Daher wird ein Teil des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Gegenleistungen den gewährten Kundenprämien zugeordnet und abgegrenzt. Die Umsatzrealisierung erfolgt in der Periode, in der die gewährten Kundenprämien ausgeübt werden oder verfallen. Da bei Bechtle keine Kundenbindungsprogramme in wesentlichem Umfang bestehen, sind aus dieser Interpretation keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
- IFRIC 14 „IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung“ (endorsed am 16. Dezember 2008): Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Klargestellt wird darin, wie die Obergrenze in Bezug auf den Überschuss in einem Pensionsplan, der als Vermögenswert angesetzt werden kann, zu ermitteln ist – insbesondere, wenn Regeln über die Mindestdotierung des Pensionsplans zu beachten sind. Da bei Bechtle unter anderem keine Überschüsse aus einem Pensionsplan und kein entsprechend angesetzter Vermögenswert bestehen, sind aus dieser Interpretation keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
- Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ (endorsed am 17. Dezember 2008): Der geänderte Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und beinhaltet Änderungen bezüglich der Darstellung und Struktur des Abschlusses sowie dessen Mindestinhalts. Entsprechend wird sich die Anwendung dieses geänderten Standards bei Bechtle auf die Darstellung, Struktur und erweiterte Angaben des Abschlusses auswirken, nicht aber auf den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden und damit nicht auf die eigentliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bechtle.
Nachfolgende neue Rechnungslegungsverlautbarungen mit neuen beziehungsweise geänderten Standards und Interpretationen wurden bis zum Bilanzstichtag vom IASB beziehungsweise IFRIC veröffentlicht, von der EU aber noch nicht übernommen (noch kein sogenanntes „Endorsement“). Entsprechend wendet Bechtle diese Neuerungen beziehungsweise Änderungen noch nicht an. Das nachfolgend jeweils genannte Datum zur verpflichtenden Anwendung entstammt den entsprechenden Verlautbarungen des IASB beziehungsweise IFRIC. Bei späterer Übernahme einer Verlautbarung durch die EU wird die EU-Verordnung gegebenenfalls ein eigenes Datum zur verpflichtenden Anwendung enthalten. Bei noch fehlenden offiziellen deutschen Übersetzungen sind nachfolgend die originären englischen Bezeichnungen der Rechnungslegungsverlautbarungen genannt:
- Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 „Cost of an Investment in a subsidiary, jointly-controlled entity or associate“ (veröffentlicht am 22. Mai 2008): Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und adressieren Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bewertung von Beteiligungen im separaten Einzelabschluss eines Mutterunternehmens. Auf den Bechtle-Konzernabschluss werden diese Änderungen
- nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – keine Auswirkungen haben.
- IFRS 3 (überarbeitet) „Unternehmenszusammenschlüsse“ (veröffentlicht am 10. Januar 2008): Der überarbeitete Standard ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. In IFRS 3 wird die Anwendung der Erwerbsmethode bei Unternehmenszusammenschlüssen neu geregelt. Wesentliche Neuerungen betreffen die Bewertung von Minderheitsanteilen, die Erfassung von sukzessiven Unternehmenserwerben und die Behandlung von bedingten Kaufpreisbestandteilen und Anschaffungsnebenkosten. Die Anwendung dieses überarbeiteten Standards, sofern er von der EU in dieser Form übernommen wird, wird sich bei Bechtle auf die Bilanzierung neuer Unternehmenserwerbe auswirken. Hierbei ist insbesondere die geänderte Behandlung bedingter Kaufpreisanpassungen zu erwähnen, wie sie bei Unternehmenserwerben durch Bechtle in der Vergangenheit des Öfteren vorkamen. Dem überarbeiteten Standard zufolge sind bedingte Kaufpreisanpassungen im Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und im weiteren Verlauf erfolgswirksam neu zu bewerten.
- Änderungen an IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ (veröffentlicht am 10. Januar 2008): Der geänderte Standard ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Den Änderungen zufolge sind Transaktionen, durch die ein Mutterunternehmen seine Beteiligungsquote an einer Tochtergesellschaft ändert, ohne die Beherrschung über die Tochtergesellschaft zu verlieren, künftig als erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen zu bilanzieren. Behandelt wird zudem, wie ein Entkonsolidierungserfolg berechnet und eine verbleibende Restbeteiligung am ehemaligen Tochterunternehmen bewertet werden muss. Im Bechtle-Konzern betragen die Beteiligungsquoten grundsätzlich 100 Prozent. Aus der Anwendung dieses geänderten Standards – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – sind bei Bechtle keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten, da hier keine derartigen Transaktionen, insbesondere reduzierte Beteiligungsquoten an Tochtergesellschaften, bestehen oder absehbar sind.
- Änderungen an IAS 32 und IAS 1 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation“ (veröffentlicht am 14. Februar 2008): Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und beziehen sich insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital bei der Bilanzierung von gesellschaftsrechtlichem Kapital mit Kündigungsrechten. Während dieses kündbare Kapital der Gesellschafter bislang als Verbindlichkeit auszuweisen war, kann es zukünftig unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital klassifiziert werden. Von Relevanz ist dies vor allem für Personengesellschaften. Bei Bechtle gibt es solche kündbaren Kapitaleinlagen nicht, da die Muttergesellschaft Bechtle AG eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist und entsprechend einschlägige gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen herrschen. Daher werden sich die Änderungen – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – bei Bechtle nicht auswirken.
- Änderung an IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement: Eligible Hedged Items“ (veröffentlicht am 31. Juli 2008): Der geänderte Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Änderung ergänzt die Regelungen in den Bereichen der Designation von Inflationsrisiken als Grundgeschäft sowie der Designation von Sicherungsgeschäften zur Absicherung eines einseitigen Risikos. Es wird klargestellt, dass es zulässig ist, lediglich einen Teil der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflow-Schwankungen eines Finanzinstruments als Grundgeschäft zu designieren. Da bei Bechtle keine derartigen Sicherungsbeziehungen bestehen, sind aus der Anwendung des geänderten Standards – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – keine Auswirkungen zu erwarten.
- IFRIC 12 „Service Concession Arrangements“ (veröffentlicht am 30. November 2006): Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, verpflichtend anzuwenden und regelt die Bilanzierung von Vereinbarungen, bei denen die öffentliche Hand mit privaten Unternehmen Verträge abschließt, die auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sind. Um diese Aufgaben zu erfüllen, nutzt das private Unternehmen Infrastruktur, die in der Verfügungsmacht der öffentlichen Hand bleibt. Das private Unternehmen ist für den Bau, den Betrieb und die Erhaltungsmaßnahmen der Infrastruktur verantwortlich. Bei Bechtle sind aus dieser Interpretation – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – keine Auswirkungen zu erwarten, da die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen keine Konzessionsnehmer im Sinne von IFRIC 12 sind.
- IFRIC 15 „Agreements for the Construction of Real Estate“ (veröffentlicht am 3. Juli 2008): Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und insbesondere für Immobilienentwickler relevant. Geregelt wird die Bilanzierung von Immobilienverkäufen, bei denen es vor Abschluss der Bauarbeiten zum Vertragsabschluss mit dem Erwerber kommt. Insbesondere klärt die Interpretation, in welchen Fällen IAS 11 oder IAS 18 anzuwenden ist und wann die entsprechenden Umsatzerlöse zu realisieren sind. Bei Bechtle sind aus dieser Interpretation – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – keine Auswirkungen zu erwarten, da Bechtle keine Immobilienprojekte entwickelt und vertreibt.
- IFRIC 16 „Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation“ (veröffentlicht am 3. Juli 2008): Diese Interpretation ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, verpflichtend anzuwenden und beantwortet Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Absicherung von Fremdwährungsrisiken bei Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe. Insbesondere wird durch die Interpretation festgelegt, welches Risiko gesichert werden kann, welche Konzernunternehmen das Sicherungsinstrument halten können und wie im Falle des Abgangs der ausländischen Einheit zu bilanzieren ist. Bei Bechtle existieren bislang keine derartigen Sicherungsbeziehungen bezüglich Fremdwährungsrisiken von Nettoinvestitonen in ausländische Geschäftsbetriebe. Im Zusammenhang mit den Tochtergesellschaften in der Schweiz sind solche Sicherungsbeziehungen bei Bechtle aber zukünftig durchaus möglich. Vor diesem Hintergrund prüft Bechtle derzeit etwaige Auswirkungen aus der Anwendung dieser Interpretation – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU.
- IFRIC 17 „Distributions of Non-cash Assets to Owners“ (veröffentlicht am 27. November 2008): Diese Interpretation ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden und regelt die Bilanzierung von Sachdividendenausschüttungen an Eigentümer. Geregelt werden durch diese Interpretation insbesondere der Zeitpunkt des Ansatzes der Dividendenverpflichtung und deren Bewertung. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Dividende und dem Buchwert der ausgekehrten Vermögenswerte erfolgswirksam zu erfassen. Da Sachdividendenausschüttungen bei Bechtle weder erfolgt noch geplant sind, sind aus dieser Interpretation – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – bei Bechtle keine Auswirkungen zu erwarten.
- IFRS 1 (überarbeitet) „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ (veröffentlicht am 27. November 2008): Der überarbeitete Standard weist lediglich eine verbesserte Gliederungsstruktur zur besseren Verständlichkeit auf, regelungstechnische Änderungen sind nicht erfolgt. IFRS-Erstanwender müssen den überarbeiteten Standard erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anwenden. Entsprechend werden sich für Bechtle keine Auswirkungen aus der Anwendung dieses überarbeiteten Standards - nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – ergeben.
- Änderungen an den IFRS „Improvements to International Financial Reporting Standards: Annual Improvements Process” (veröffentlicht am 22. Mai 2008): Im Rahmen des jährlichen Änderungsverfahrens sollen Änderungen von geringem Umfang und niedriger Dringlichkeit gesammelt und jährlich in einem einzigen sogenannten Sammelstandard – auch Omnibus-Standard genannt – herausgegeben werden. Bei den Änderungen soll es sich im Wesentlichen um die Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen verschiedenen Standards und ungenauen Formulierungen handeln. Aus dem jährlichen Änderungsverfahren 2007 entstammt nun dieser erste veröffentlichte Sammelstandard, der 34 Änderungen enthält. Es handelt sich dabei zum einen um rechnungslegungsrelevante Änderungen und zum anderen um terminologische oder redaktionelle Änderungen. Die meisten der Änderungen sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Bechtle geht derzeit nicht davon aus, dass die Anwendung dieser Änderungen – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – einen wesentlichen Einfluss auf den Bechtle-Konzernabschluss haben wird.
- Überarbeitete Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 „Umgliederung finanzieller Vermögenswerte“ (veröffentlicht am 27. November 2008): Diese Überarbeitung der Änderungen soll lediglich das Datum des Inkrafttretens der Änderungen verdeutlichen. Demnach tritt jede Umklassifizierung, die am oder nach dem 1. November 2008 vorgenommen wird, mit dem Zeitpunkt der Umklassifizierung in Kraft. Umklassifizierungen jedoch, die vor dem 1. November 2008 vorgenommen wurden, können zum 1. Juli 2008 oder einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Umklassifizierungen können nicht rückwirkend zu einem Datum vor dem 1. Juli 2008 in Kraft treten. Bei der Anwendung der ursprünglichen, bereits von der EU übernommenen Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 ergaben sich keine Auswirkungen, da Bechtle keine derartigen Finanzinstrumente hält. Entsprechend werden sich bei Bechtle auch die überarbeiteten Änderungen – nach der noch ausstehenden Übernahme durch die EU – nicht auswirken.

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