




Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
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Am 5. Februar 2009 haben Vorstand und Aufsichtsrat die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung erneuert und den Aktionären auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft zugänglich gemacht:
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bechtle AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Bechtle AG erklären, dass seit der letzten Entsprechenserklärung vom 5. Februar 2008 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 14. Juni 2007 (veröffentlicht am 20. Juli 2007) sowie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 (veröffentlicht am 8. August 2008) ab dem 9. August 2008 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird.
Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Bei der von der Bechtle AG für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung ist kein Selbstbehalt vorgesehen. Die Gesellschaft ist nicht der Ansicht, dass Verantwortungsbewusstsein und Motivation von Aufsichtsrat und Vorstand durch einen Selbstbehalt verbessert werden können. Die Bechtle AG plant keine Änderung dieser bisherigen Praxis. (Ziffer 3.8, Abs. 2 DCGK)
Abfindungs-Cap beim Abschluss von Vorstandsverträgen
Der Aufsichtsrat hat mit den Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund getroffen. Damit gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen den gegenseitigen Interessen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ausreichend Rechnung tragen und daher eine sachgerechte Grundlage bilden. Dies soll auch künftig so gehandhabt werden. (Ziffer 4.2.3, Abs. 4 DCGK)
Vorstandsvergütung
Die Bechtle AG veröffentlicht die Vorstandsvergütung im Corporate Governance Bericht aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten. Diese Angaben werden aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2006 nicht individualisiert ausgewiesen. Dieser Beschluss behält seine Gültigkeit bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Geschäftsjahres 2010 befindet. (Ziffer 4.2.4 DCGK)
Vorsitz im Personalausschuss
Mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Aufsichtsrats am 17. Juni 2008 hat der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorsitz des Personalausschusses übernommen. Die Bechtle AG entspricht somit seit diesem Zeitpunkt der Empfehlung des Kodex. (Ziffer 5.2, Abs. 2 DCGK)
Bildung eines Nominierungsausschusses
Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Besetzung des Aufsichtsrats derzeit nicht für notwendig. (Ziffer 5.3.3 DCGK)
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Gesellschaft behält sich – wie durch die Hauptversammlung vom 22. Juni 2005 beschlossen und in der Satzung des Unternehmens aufgeführt – vor, bei Wahlen zum Aufsichtsrat eine Listenwahl durchzuführen, um einen angemessen zügigen Ablauf der Aktionärsversammlung zu ermöglichen. (Ziffer 5.4.3 DCGK)
Erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats hat keinen erfolgsorientierten Bestandteil. Die Bechtle AG ist der Überzeugung, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Tätigkeit mit einem Höchstmaß an Engagement und Leistungsbereitschaft sowie mit dem Blick auf den langfristigen Unternehmenserfolg ausüben. Für eine verantwortungsvolle Aufsichtsratsarbeit ist es aus Sicht der Gesellschaft daher nicht notwendig, zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu erbringen. Die Gesellschaft hält dies bis auf Weiteres für sachgerecht. (Ziffer 5.4.6, Abs. 2 DCGK)
Neckarsulm, 5. Februar 2009
Bechtle AG
Für den Vorstand

Dr. Thomas Olemotz
Für den Aufsichtsrat

Gerhard Schick

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