Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen und befugt sind, wesentliche unternehmerische Entscheidungen des Emittenten zu treffen, sowie natürliche und juristische Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, den Erwerb oder Verkauf von Bechtle-Aktien unverzüglich offenlegen, sofern der Betrag von 5.000 € innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird. Bechtle veröffentlicht alle Transaktionen dieser Art auf der Website unter der Rubrik Directors’ Dealings und meldet sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Berichtsjahr gab es keine meldepflichtigen Transaktionen gemäß § 15a WpHG.

Nach § 26 Abs.1 WpHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WpHG ist Bechtle auch verpflichtet, über wesentliche Änderungen seiner Aktionärsstruktur zu informieren, sobald ein Anleger durch Erwerb, Verkauf oder auf sonstige Weise 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet. Bechtle veröffentlicht diese Informationen nach Bekanntmachung durch den Aktionär gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zum 31. Dezember 2008 ergaben sich folgende Änderungen in der Aktionärsstruktur: Die JPMorgan Asset Management (UK) Limited, London, Großbritannien – zugerechnet über ihre Tochtergesellschaften - hat die Schwelle von 3 Prozent der Stimmrechte an der Bechtle AG unterschritten.