Vergütung des Vorstands
Die Vergütung des Vorstands erfolgt leistungsorientiert. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer fixen und einer variablen, erfolgsabhängigen Komponente zusammen. Die erfolgsabhängige Komponente – sie entspricht der jährlichen Tantieme – hängt vom Erreichen definierter finanzieller Ziele ab. Diese Ziele werden jährlich vom Personalausschuss des Aufsichtsrats festgesetzt. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Komponente fußt insbesondere auf dem Vorsteuerergebnis des Bechtle-Konzerns und orientiert sich am Erreichen festgelegter Schwellenwerte. Die Tantieme ist nach oben begrenzt. Sofern das tatsächliche Ergebnis um mehr als 50 Prozent hinter dem Gewinnziel zurückbleibt, entfällt eine Tantiemenzahlung.
Eine variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter sowie Versorgungszusagen der Gesellschaft gegenüber den Vorständen bestehen nicht. Vereinbarungen der Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots wurden vom Aufsichtsrat nicht getroffen.
Die Hauptversammlung vom 20. Juni 2006 hat beschlossen, von der sogenannten Opting-out- Klausel Gebrauch zu machen. Damit ist die Bechtle AG gemäß § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB bis einschließlich 2010 von der gesetzlichen Verpflichtung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit (Ziffer 4.2.4 DCGK). Bei der vergleichsweise kleinen Vorstandsbesetzung sorgen aus Sicht der Gesellschaft die Angabe der Gesamtsumme der Vorstandsvergütung sowie die Aufschlüsselung in fixe und variable Anteile für eine ausreichende Transparenz.
Für das Geschäftsjahr 2008 betrugen die festen Bezüge des Vorstands 556 Tsd. € (Vorjahr: 729 Tsd. €) und die Gesamtvergütung 1.356 Tsd. € (Vorjahr: 1.409 Tsd. €).
VERGÜTUNG DES VORSTANDS in €
2008 | 2007* | |||
---|---|---|---|---|
Feste Bezüge | 556.000 | 729.000 | ||
Variable Bezüge | 800.000 | 680.000 | ||
Gesamt | 1.356.000 | 1.409.000 | ||
* Zu berücksichtigen sind hier die Veränderungen im Vorstand, die keinen unmittelbaren Vergleich der Jahre zulassen. |
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Abfindung eines Vorstandsmitglieds bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf zwei Jahresvergütungen zu begrenzen (Abfindungs-Cap) beziehungsweise nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags zu vergüten (Ziffer 4.2.3, Abs. 4 DCGK). Der Aufsichtsrat der Bechtle AG zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden. Eine formale Begrenzung durch eine entsprechende Vereinbarung erachtet der Aufsichtsrat der Bechtle AG als nicht praktikabel. Damit gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen den gegenseitigen Interessen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ausreichend Rechnung tragen und daher eine sachgerechte Grundlage bilden. Dies soll auch künftig so gehandhabt werden. Es liegt nach Auffassung der Bechtle AG im Interesse der Gesellschaft, in diesem Punkt von der Empfehlung abzuweichen. Den Grundgedanken der Empfehlung wird die Gesellschaft jedoch insoweit berücksichtigen, dass im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags eine Abfindungsregelung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied angestrebt wird, die dem Gebot der Angemessenheit entspricht.

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