




Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Das deutsche Aktiengesetz sieht eine strenge personale Trennung von Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle vor. Zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehören die Beratung und die Kontrolle des Vorstands bei der Führung des Konzerns. Der Aufsichtsrat wird daher in alle bedeutenden Unternehmensentscheidungen eingebunden und steht dem Vorstand beratend zur Seite. Nähere Informationen zu den genehmigungspflichtigen Geschäften finden Sie im Bericht des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat der Bechtle AG arbeiten zum Wohl des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle wesentlichen Fragen der Geschäftsentwicklung, der Unternehmensplanung, der Strategie sowie über mögliche Risiken und Chancen der Unternehmensentwicklung und der Compliance. Bei Eintreten außergewöhnlicher Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung oder die Leitung der Gesellschaft von Bedeutung sind, informiert der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich. Auch außerhalb der regelmäßigen Aufsichtsratssitzungen informiert sich der Aufsichtsrat in Gesprächen mit dem Vorstand und den Geschäftsführern über die Lage des Unternehmens und die wesentlichen Geschäftsvorgänge. So kann er das operative Geschäft auf einer optimalen Informationsgrundlage mit seinen Hinweisen und Empfehlungen begleiten. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat zu Beginn jedes Geschäftsjahres seine Planungen zur Genehmigung vor. Über eventuelle Abweichungen von vorausgegangenen Planungen und deren Gründe legt er vor dem Aufsichtsrat Rechenschaft ab. Berichte, die der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat mündlich abgibt, werden durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen begleitet. Grundsätzlich leitet der Vorstand seine Unterlagen rechtzeitig vor den Aufsichtsratssitzungen und in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden an die Mitglieder des Aufsichtsrats weiter, sodass sich die Mitglieder angemessen auf die Sitzungen vorbereiten können. Für wichtige Geschäftsvorgänge sieht die Geschäftsordnung Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats vor.

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